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BGB § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge

BGB § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge

[ Auszug: Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömml ... ]